Description: Visuelle und geografische Darstellung der Einzugsgebiete der Sekundarschulkreise:
Nach §35 des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) bestimmt der Regierungsrat, nach Anhöhrung des Gemeinderates, die Schulkreise für die Sekundarschulen.
Gemäss §6 kann die Sekundarschule nach Niveaus getrennt, organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden.