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Abschnitte des Gewässernetzes, die im rechtlichen Sinn nicht als Gewässer im Sinne der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung gelten, mit diesem aber in enger Beziehung stehen. |
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Abschnitte des Gewässernetzes, die im rechtlichen Sinn nicht als Gewässer im Sinne der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung gelten, mit diesem aber in enger Beziehung stehen. |
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© Kanton Luzern |
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Rechtlich nicht als Gewässer gelten folgende Abschnitte des Gewässernetzes: Druckleitungen von Wasserkraftwerken, Hochwasserentlastungen von Fliessgewässern (nur bei Hochwasser wasserführend), offene Meteorwasserableitungen (Anlagen der Siedlungsentwässerung gemäss bestehenden Entscheiden) und Ähnliches. In der amtlichen Vermessung sind diese Abschnitte teilweise als "eingedoltes Gewässer" oder als "Bodenbedeckung Fliessgewässer" geführt.
Der Datensatz ist wichtig für die Baugesuchsbeurteilung (es gelten keine Gewässerabstände) und die Gewässerraumfestlegung (keine Festlegung erforderlich). Ein weiterer Zweck dieser Daten ist, dass die unterschiedlichen Definitionen des Rechtsbegriffes gemäss Gesetzgebung (ober- und unterirdisches Gewässer) und der amtlichen Vermessung (Bodenbedeckung Fliessgewässer, eingedoltes Gewässer) mit dem Gewässernetz übereinstimmend abgebildet werden können. |
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Open-By: Freie Nutzung. Quellenangabe ist Pflicht. Weitere Informationen: https://geoportal.lu.ch/nutzungsbedingungen |
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Fliessgewässer: Keine Gewässer im rechtlichen Sinn |
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["['Abwasser'","'Elektrizität'","'Fliessgewässer'","'Gewässerschutz'","'Leitung'","'Oberflächengewässer']"] |
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